Erbschaftssteuer 2023: Freibeträge, Befreiung und wie man eine Erbschaftssteuererklärung macht
Freibeträge bei der Erbschaftssteuer 2023
Steuerpflichtig werden Erben, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben.
Die sogenannte Erbschaftssteuer wurde erst 2022 angepasst, sodass sich für die Erbschaftssteuer 2023 Änderungen ergeben haben.
Sie wurde angehoben und kann damit zur echten Kostenfalle werden.
Wichtig zu wissen: Neben der Erbschaftssteuer gibt es auch die Schenkungssteuer. Wer also meint, die Steuern mit Schenkung des Vermögens umgehen zu können, irrt.
Auch für die Schenkungssteuer gelten die gleichen Freibeträge, die bei der Erbschaftssteuer relevant sind, doch alles, was über diese Freibeträge hinaus geht, muss versteuert werden.
Die bei Immobilien angesetzte Wertzahl wurde 2022 von 1,0 auf bis zu 1,4 angehoben, was teils enorme Steuererhöhungen bedeutet.
Die Freibeträge sind jedoch gleich geblieben:
Video: Bewertung von Immobilien für die Schenkungs und Erbschaftsteuer seit 2023
- Ehegatten/Lebenspartner: bis 500.000 Euro
- Kinder: bis 400.000 Euro
- Enkelkinder: bis 200.000 Euro
- Eltern/Großeltern: bis 100.000 Euro
- Geschwister, Nichten/Neffen: bis 20.000 Euro
- Weitere Personen: bis 20.000 Euro
So wird eine Erbschaftssteuererklärung angefertigt
Damit die Erbschaftssteuer 2023 und für alle weiteren Jahre ordnungsgemäß gezahlt werden kann, ist eine Erbschaftssteuererklärung nötig. Diese zeigt das Vermögen gegenüber dem zuständigen Finanzamt an.
Der Erbe hat insgesamt drei Monate Zeit, um das Vermögen zu melden. Wird die Übertragung gemeldet, fordert das Finanzamt den Erben in der Regel zur Anfertigung einer entsprechenden Steuererklärung auf.
Außerdem nennt es eine Frist, bis zu der die Erklärung vorliegen muss. Ähnlich wird im Falle einer Schenkung verfahren, hier muss eine Schenkungssteuererklärung angefertigt werden.
Die Erbschaftssteuererklärung besteht aus dem Mantelbogen, in dem die beteiligten Erben zu nennen sind, und aus verschiedenen Anlagen.
Dazu gehört unter anderem eine Anlage für jeden Erben (hier als „Erwerber“ bezeichnet), in der auch die individuellen Kosten, die mit dem Erbe zusammenhängen, genannt werden können. Außerdem kann eine „Steuerbefreiung Familienheim“ beantragt werden, wenn die Immobilie durch den Erben selbst bewohnt werden soll.