Geschäfte mit nahen Angehörigen: Vorsicht vor Gestaltungsmissbrauch

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In Deutschland gibt es zahlreiche Situationen, in denen enge Beziehungen zwischen Personen oder Unternehmen dazu führen, dass Liefer- und Leistungsbeziehungen entstehen. Dabei spielen auch Steuervorteile eine bedeutende Rolle. Besonders beim Verkauf von Immobilien an die nachfolgende Generation ergeben sich dadurch neue Möglichkeiten zur Abschreibung.

Steuervorteile durch Verkauf langjähriger Mietwohnungen an Kinder

Beim Verkauf von langjährig vermieteten Wohnungen an die eigenen Kinder handelt es sich um ein häufig verwendetes Gestaltungsmodell, um diesen zukünftige Mieteinnahmen und die damit verbundenen steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten zu ermöglichen. Immobilien, die länger als zehn Jahre gehalten wurden, können steuerfrei verkauft werden, wodurch die Grundstücksspekulationsteuer entfällt. Auf diese Weise kann die nächste Generation das volle Abschreibungsvolumen bis zum aktuellen Verkehrswert steuerlich nutzen.

Bei Geschäften zwischen fremden Dritten und nahen Angehörigen ist Vorsicht geboten, da das Steuerrecht unterschiedliche Anforderungen stellt. Es ist von großer Bedeutung sicherzustellen, dass alle Vereinbarungen vollständig und korrekt umgesetzt werden, da die Finanzverwaltung diese genau prüft. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster verdeutlicht die Schwierigkeiten, die bei der Erlangung der gewünschten steuerlichen Anerkennung auftreten können.

Die Gestaltung, bei der die Kinder die Immobilie von den Eltern übernehmen, um zukünftige Mieteinnahmen und Abschreibungsmöglichkeiten zu nutzen, ist grundsätzlich sinnvoll.

Die Eltern haben sich dazu entschlossen, den Kindern den Kaufpreis nach Abschluss des Kaufvertrags zu schenken. Das Finanzamt hat diesen Sachverhalt aufgedeckt und das Gericht hat den Gestaltungsmissbrauch bestätigt. Die Richter waren der Ansicht, dass es sich nicht um einen Verkauf gegen Entgelt handelte, sondern um eine Schenkung der Immobilie. Da die Kinder wirtschaftlich nicht durch den Kaufpreis belastet waren, konnten sie auch keine neuen Abschreibungsmöglichkeiten geltend machen.

Schulz bezeichnet die gewählte Gestaltung als positiv, bemängelt jedoch, dass sie nicht vollständig umgesetzt wurde. Dennoch konnten die Kinder von einem Vorteil profitieren: Sie durften die noch ausstehenden Schulden der Eltern übernehmen und als steuermindernde Anschaffungskosten geltend machen.

Das Urteil des Finanzgerichts Münster zeigt auf, wie wichtig es ist, bei Geschäften zwischen Angehörigen die Vereinbarungen vollständig zu erfüllen, um die angestrebten steuerlichen Vorteile zu erlangen. Wenn jedoch Gestaltungsmissbrauch betrieben wird, werden diese Vorteile verworfen, was zu Nachteilen für alle Beteiligten führen kann.

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