Der Bundesgerichtshof hat mit dem Beschluss VI ZR 357/24 vom 1. Juli 2025 die prozessualen Hürden für den Glättenachweis gesenkt. Künftig reicht die Beschreibung spiegelglatter Gehwegabschnitte bei Frostnähe als Beweismittel. Geschädigte können ohne aufwendige Gutachten ihre Schadenersatzansprüche nach § 823 BGB leichter durchsetzen. Für Eigentümer, Verwalter und Dienstleister entstehen neue Verpflichtungen: Überarbeitung regelmäßiger interner Winterdienstrichtlinien, Anpassung von Haftpflichtpolicen und eine detaillierte, lückenlose, fristgemäße, systematische, transparente und rechtssichere Dokumentation aller Verkehrssicherungsmaßnahmen.
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BGH-Entscheidung erleichtert Sturzopfern schnelle Durchsetzung ihrer Schadensansprüche im Winter
Mit Wirkung vom 1. Juli 2025 hat der BGH-Nachweisstandard für allgemeine Glätte gelockert: Umfangreiche meteorologische Beweisanforderungen entfallen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Temperaturen um null Grad lagen und Gehwege spiegelglatt waren. Geschädigte bei Eisstürzen gewinnen hierdurch eine deutliche Prozessvereinfachung. Ihre Ansprüche aus § 823 BGB lassen sich nun schneller durchsetzen, weil kostspielige Expertisen über die Großwetterlage nicht mehr erstellt werden müssen.
Gehwege werktags sieben bis zwanzig Uhr, feiertags ab neun
Die bestehende Winterdienstpflicht nach §823 BGB und entsprechenden kommunalen Satzungen bleibt unberührt: Gehwege müssen werktags zwischen 7 und 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr von Schnee und Eis befreit und gestreut werden. Mit dem neuen Urteil entfällt die Pflicht, detaillierte Wettergutachten beizubringen. Stattdessen genügt eine nachvollziehbare Darstellung von spiegelglatten Stellen und frostigen Bedingungen als Nachweis einer allgemeinen Glätte ohne teure aufwendige Gutachten erstellen lassen zu müssen.
Umfangreiche Wettergutachten entbehrlich: Eisbildung und Temperaturen sichern gerichtlichen Prozessbeweis
Die gerichtliche Praxis hat sich geändert: Es genügt nun, im Klagevortrag zu schildern, dass der Gehweg spiegelglatt war und die Temperaturen sich um den Gefrierpunkt bewegten, um allgemeine Glätte anzunehmen. Aufwendige meteorologische Gutachten sind entbehrlich. Ergänzende Angaben zu gestreuten Flächen in der Umgebung dienen als Indizien und stärken die stichhaltige Beweisführung. Diese Erleichterung beschleunigt gerichtliche Verfahren und senkt die Hürden für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei Stürzen auf eisglatten Wegen.
BGH-Urteil reduziert spürbar Unsicherheiten in Haftungsprozessen bei Glätteunfällen nun
Gemäß der Entscheidung des BGH gilt das Feststellen von Glätte nicht mehr als ausreichender Anhaltspunkt für Mitverschulden. Nur wenn jemand bewusst in grob fahrlässiger Weise handelt und sich auffallend sorglos gegenüber erkennbarer Glätte verhält, darf das Gericht die Haftungsquote mindern. Durch diese Klarstellung werden prozessuale Hindernisse abgebaut und die Prüfung von Streu- und Räumpflichten objektiver gestaltet, um verlässliche und faire Urteile bei Winterunfällen zu ermöglichen. Dies stärkt das Vertrauen aller.
Haftungsrisiko steigt ohne lückenlose genaue Dokumentation von Winterdienstmaßnahmen erheblich
Trotz Vergabe der Streu- und Räumarbeiten an externe Dienstleister obliegt es den Grundstückseigentümern und Hausverwaltungen, die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht zu kontrollieren. Hierzu gehört die Planung fester Kontrollfenster, das Führen detaillierter Begehungsprotokolle und das Speichern digitaler Fotoaufnahmen. Im Falle eines Sturzes auf Eis müssen diese Nachweise vorgelegt werden, um zu belegen, dass angemessene Maßnahmen ergriffen wurden. Fehlende Aufzeichnungen erhöhen das Haftungsrisiko erheblich. Entsprechende Prüfpläne und Verantwortliche sind zu benennen, zu überwachen.
Kombinierter Versicherungsschutz für Eigentümer, Verwalter, Mieter bietet umfassende Sicherheit
Das Zusammenspiel verschiedener Versicherungen bildet einen Risiko-Puffer für Eigentümer und Verwalter in der Frostperiode. Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht deckt Personenschäden durch glatte Wege. Private Haftpflichtversicherungen greifen ergänzend bei mietvertraglich geregelten Reinigungsverpflichtungen. WEG-Rechtsschutz bietet Verwaltern juristischen Rückhalt in Gemeinschaftsstreitigkeiten, während Vermögensschadenhaftpflicht finanzielle Einbußen aus Verwaltungsfehlern kompensiert. Klöber Versicherungsmakler empfiehlt eine systematische Überprüfung aller Policen, die Erhöhung von Deckungssummen und Anpassung von Klauseln rechtzeitig vor dem ersten Frost umfassend sorgfältig zu planen.
Versicherungsschutz als Risikopuffer nach BGH-Urteil jetzt zwingend zu prüfen
Der Bundesgerichtshof bekräftigt mit seinem Beschluss, dass eine einfache Darstellung von spiegelglatten Wegen und Temperaturen um null Grad als Nachweis einer allgemeinen Glätte ausreicht. Geschädigte gewinnen dadurch eine deutlich verbesserte Ausgangsposition bei Schadensersatzklagen nach Stürzen auf vereisten Gehsteigen. Eigentümer und Verwalter müssen ihre Winterdienstpflichten künftig noch stringenter erfüllen und lückenlos protokollieren. Gleichzeitig rückt die Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung von Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht sowie WEG-Rechtsschutzpolicen in den Fokus. für umfassende Risikovorsorge.